Änderung des Stoffpreisgleitklausel-Erlasses

 

 

Änderung des Stoffpreisgleitklausel-Erlasses  

 

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) verändert den Erlass vom 25.03.2022 mit sofortiger Wirkung. Der geänderte Erlass wird gleichzeitig bis zum 31.12.2022 verlängert.

 

Der Erlass vom 22.06.2022 zu Lieferengpässen und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialen stellt als erstes den tatsächlichen Wirkungskreis des Erlasses vom 25.03.2022 klar. Erlasse des BMWSB gelten nicht automatisch für Länderbauverwaltungen in Sachen des Landesbaus. Ebenfalls abhängig von Landesregelungen ist, inwieweit eine Anwendungserfordernis für Kommunen besteht. Bauverträge zwischen privaten Parteien werden von dem Erlass ebenfalls nicht erfasst. Für Zuwendungsempfänger gelten die Bestimmungen des jeweiligen Zuwendungsbescheides. Hier ist der jeweilige Einzelfall zu prüfen.  

 

Stoffpreisgleitklauseln sind nach dem Erlass nunmehr auch dann vorzusehen, wenn die Voraussetzungen der Richtlinie zu Formblatt 225 VHB (Preisveränderungen, Fertigstellungszeitpunkt, Stoffkostenanteil) für im Erlass vom 25.03.2022 nicht genannte Stoffe erfüllt sind. Für die ausdrücklich benannten Stoffe aber, sind Stoffpreisgleitklauseln bereits dann zu vereinbaren, wenn der Stoffkostenanteil des betroffenen Stoffes 0,5 % der geschätzten Auftragssumme beträgt. Zu Beachten ist der Mindestzeitraum, der zwischen Angebotsabgabe und dem vereinbarten Abrechnungszeitpunkt (Einbau, Lieferung oder Verwendung) liegt.

Die Absenkung der Aufgreifschwelle gilt auch für bereits laufende Vergabeverfahren.

 

Um den Verwaltungsaufwand trotz der gesenkten Aufgreifschwelle gering zu halten, müssen Stoffpreisgleitklauseln erst vereinbart wenden, wenn die Kosten des der Preisgleitung unterliegenden Stoffes 5.000 € übersteigen.

 

Für den Fall, dass ein Basiswert 1 nicht ermittelbar ist, kann das neu geschaffene Formblatt 225a verwendet werden. Somit steht eine alternative Möglichkeit zur Berechnung der Stoffpreisgleitklausel zur Verfügung. Die Verwendung wird im Erlass unter Ziff. II.4. ausführlich erläutert.

 

Der Erlass gibt zudem Hinweise zum Umgang mit Stoffpreisgleitklausel bei der Verarbeitung von Verbundstoffen.

 

Alle Verträge, die bis zu 14 Kalendertage nach Kriegsausbruch, also vor dem 11.03.2022 ohne Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel submittiert wurden, gelten als bestehende Verträge. Für diese Verträge sollen an den Nachweis der momentanen Verfügbarkeit von Materialien keine überspannten Anforderungen gestellt werden.

 

Ab welche Preissteigerung dem Auftragnehmer eine Preisanpassung nach § 313 BGB zusteht wird in dem Erlass nicht pauschalisiert.

 

Abschließend geht der Erlass auf die nachträgliche Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel, die Höhe des Selbstbehaltes sowie Stoffpreisgleitklauseln in bereits vor Kriegsbeginn geschlossenen Verträgen ein. Die Verwendung von Stoffpreisgleitklauseln für Betriebsstoffe wird ebenfalls thematisiert, genauso wie die Laufzeit nachträglich vereinbarter Stoffpreisgleitklauseln sowie die Anwendung bei bestehenden Rahmenvereinbarungen.

 

Wie durch das BMWSB vorangestellt, gilt der Erlass allein verbindlich für das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung sowie die Länderbauverwaltungen, soweit sie in Organleihe Bauaufgaben des Bundes wahrnehmen. Für alle nicht zur Anwendung des Erlasses verpflichteten bietet dieser Anwendungsempfehlungen für Stoffpreisgleitklauseln.

 

Zum Erlass Zum Formblatt 225a Zum Hinweis zum Formblatt 225a

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