Ende befristeter Ausnahmen der VOB/A

 

Zum Jahreswechsel endeten befristete Ausnahmen der VOB/A

 

Seit dem 1. Januar 2022 sind Bauleistungen für Wohnzwecke, die zur Förderung des Wohnungsbaus und der Sanierung bestehenden Wohnraums nicht mehr privilegiert.

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Fußnote 1 VOB/A galt für Beschränkte Ausschreibungen ohne TN-Wettbewerb:

„Für Bauleistungen zu Wohnzwecken kann bis zum 31. Dezember 2021 eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für jedes Gewerk bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen.“

Eine weitere Privilegierung fand sich in § 3 Abs. 3 Fußnote 2 VOB/A für Freihändige Vergaben:

„Für Bauleistungen zu Wohnzwecken kann bis zum 31. Dezember 2021 eine Freihändige Vergabe bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen.“

Diese Ausnahmen hatten die Wertgrenzen befristet angehoben und das Vergaberecht für den Wohnungsbau vereinfacht. Ziel war die Beschleunigung des Wohnungsbaus. Damit wurden Beschlüsse des Wohngipfels 2018 umgesetzt. Unter Beteiligung von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden wurden Maßnahmen zur Stärkung des Wohnungsneubaus und zur Sicherung bezahlbaren Wohnens vereinbart.

 

 

Ihr Ansprechpartner:
Lars Wiedemann, wiedemann@abst-mv.de, 0385 617 381 17

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