Ukraine-Krise, Beschleunigung von Vergaben

 

Abweichende Verwaltungsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine

 

Um eine Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine umsetzen zu können, werden die folgenden Erleichterungen für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge der Vergabestellen des Bundes in Abweichung von den Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) eingeführt.

 

1.Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte

Abweichend von § 14 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) können Direktaufträge der Vergabestellen des Bundes, die im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine stehen, bis zu einem Auftragswert von 5 000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden. Die übrigen Voraussetzungen nach § 14 UVgO bleiben unberührt.

2.Bauaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte

Abweichend von § 3a Absatz 4 VOB/A können Direktaufträge der Vergabestellen des Bundes, die im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine stehen, bis zu einem Auftragswert von 8 000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden. Die übrigen Voraussetzungen nach § 3a Absatz 4 VOB/A bleiben unberührt.

3.Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine

Ein Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine im Sinne der Nummern 1 und 2 besteht, soweit die Beschaffung der Unterstützung der Ukraine oder der aus der Ukraine geflüchteten Menschen dient. Ein Zusammenhang besteht ferner, soweit die Beschaffung angesichts des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine der Sicherheit Deutschlands und seiner Verbündeten oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs dient, insbesondere zur Abwehr potenzieller Angriffe im Bereich der IT- und Cybersicherheit, zur Sicherstellung des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Gefahrenabwehr, des Gesundheitsschutzes sowie der Versorgungssicherheit (einschließlich Energieversorgung und in Reaktion auf gestörte Lieferketten).

4.Zuwendungen

Die Regelungen nach den Nummern 1 bis 3 sollen gleichermaßen für Zuwendungsempfänger (§§ 23, 44 BHO), die die UVgO oder VOB/A gemäß Zuwendungsrecht anzuwenden haben, gelten. Die zuständigen Stellen des Bundes haben dies bei den Zuwendungsbewilligungsverfahren und Verwendungsnachweisprüfungen zu beachten.

5.Grundsätze

Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben unberührt. Die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung ist zu beachten.

6.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie treten am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

 

Zur Bekanntmachung

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf

Anrede
Ich erkläre meine Einwilligung zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung meiner personenbezogenen Daten gemäß der Datenschutzerklärung. *

Mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.